Kleine Anfrage „Ausbildung an der Fachhochschule für öffentliche Ver­waltung“

Kleine Anfrage 625 des Abgeordneten Hartmut Ganzke der Fraktion der SPD „Ausbildung an der Fachhochschule für öffentliche Ver­waltung“, LT-Drs. 1711521

Anlage(n): – 1 –

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage 625 wie folgt:

Frage 1

Wie viele Lehrende ind in den jeweiligen 8 Studienorten in wel­chen Fachbereichen (bitte jeweils konkret aufgliedern, auch nach Laufbahngruppe 2.1 und 2.2.) tätig? Bitte aufgliedern nach: Fachbereichen und innerhalb der Fachbereiche nach:

-Professorinnen/Professoren

– Dozentinnen und Dozenten mit festen Stellen

  • Dozentinnen und Dozenten im Abordnungsstatus
  • Lehrbeauftragte

Zur Beantwortung wird auf die anliegende Übersicht (Anlage 1, Stich­tag: 2112.2017) zum Hochschulpersonal an der FHöV NRW gemäß §§ 18 ff. des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen

Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst – FFIGÖD -) verwiesen.

Frage 2

Gemäß § 20 Fachhochschulgesetz für den öffentlichen Dienst soll die Beschäftigung für Dozenten auf längstens 7 Jahre befristet sein. Die Abordnungspraxis für die Polizeivollzugsbeamten war in den letzten Jahren sehr unterschiedlich. Teilweise gab es zehnjäh­rige Verwendungen die bis zur Pensionierung gingen. Andererseits sollen Abordnungen auch gegen den Willen der Betroffenen nach drei Jahren beendet werden oder Dozenten mit 60 Jahren wieder in die Polizeibehörden zurückversetzt werden.

Für welche Dauer werden Polizeivollzugsbeamte abgeordnet und wie erklärt sich die unterschiedliche Verfahrensweise?

Die Regelung aus § 20 Abs. 1 Satz 3 FHGÖD, nach der die Beschäfti­gung an einer Fachhochschule grundsätzlich längstens auf sieben Jahre befristet werden soll, gilt gemäß § 20 Abs. 7 letzter Halbsatz FHGöD explizit nicht für die FHÖV NRW. Mit dieser Ausnahme wird den beson­deren Erfordernissen der FHÖV NRW im Vergleich zu den übrigen Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst Rechnung getragen. Sie eröffnet die Möglichkeit, die Beschäftigungsdauer als Dozentin/Dozent den qualitativen und quantitativen Bedürfnissen der Hochschule in der Lehre anzupassen.

Entsprechend der zum Ende des Jahres 2014 getroffenen Entscheidung des damaligen Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW (MIK NRW), des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalange­legenheiten der Polizei (LAFP NRW) und der FHÖV NRW soll die grund­sätzliche Verwendungsdauer von Polizeivollzugsbeamten (PVB), die im

Wege der Abordnung in der Lehre an der FHCV NRW tätig sind, drei Jahre betragen. Eine maximale Verlängerung auf insgesamt fünf Jahre soll nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines besonderen Interesses möglich sein.

Eine Ausnahme gilt für lebensältere PVB:

  • PVB, die zu Beginn ihrer Abordnung das 56. Lebensjahr erreicht haben, erhalten bei Bewährung die Möglichkeit den Abordnungs­zeitraum zu verlängern. Sofern die Bewährung innerhalb der drei Jahre Abordnungszeit nicht absehbar sein sollte, tritt die FHÖV NRW spätestens nach zwei Jahren an das LAFP NRW zur weite­ren Planung heran.
  • PVB, die zu Beginn ihrer Abordnung 57 Jahre oder älter sind, er-

haften die Möglichkeit die Abordnung im gegenseitigen Einver­nehmen bis zur Pensionierung zu verlängern.

Die pauschale Aussage, dass PVB mit 60 Jahren wieder in die Polizei­behörden zurückversetzt werden, trifft daher nicht zu.

Frage 3

Auf welcher Basis (z.B. jeweils veröffentlichte und den Betroffenen ausgehändigte Personalentwicklungskonzepte, Vorgaben des IM NRW oder des LAFP NRW) werden die oben genannten Entschei­dungen getroffen?

Entsprechend der zum Ende des Jahres 2014 getroffenen Regelung wird bereits in der Einweisungsverfügung der FH5V NRW die dreijährige Abordnungsdauer genannt. In einem persönlichen Schreiben werden die PVB rechtzeitig auf das Ende der Abordnungszeit hingewiesen und gebeten, mit dem LAFP NRW ein Personalverwendungsgespräch zu führen.

Die Verlängerung der Abordnung von lebensälteren PVB, die das 60, selle115

Lebensjahr bereits vollendet haben, werden im Einvernehmen mit der

Beamtin/dem Beamten, dem zuständigen Abteilungsleiter und dem Prä-

sidium der FHöV NRW beim LAFP NRW (Laufbahngruppe – LG 2.1)

bzw. beim IM NRW (LG 2 2) beantragt.

Frage 4

Der Fachbereichsrat Polizei hat ein „Konzept für Lehrende an der FHöV NRW“ vorgelegt, in dem u.a. der Begriff der polizeispezifi­schen Fächer geklärt wurde. Damit werden die Fächer benannt, die durch Polizeivollzugsbeamte unterrichtet werden. Ist der Begriff „polizeispezifische Fächer“ zwischen dem IM NRW und den Aus­bildungsträgern geklärt und welche Fächer sind das?

Die erhöhten Einstellungszahlen junger Polizeibeamtinnen und Polizei­beamten stellen wachsende Anforderungen an die FHöV NRW und lö­sen einen erhöhten Bedarf an Lehrkräften aus Gleichzeitig sehen sich die Polizeibehörden mit enormen polizeifachlichen Anforderungen kon­frontiert, sodass mit Blick auf potenzielle Lehrverpflichtungen Abwägun­gen vorzunehmen sind. Derzeit erfolgt eine abschließende Klärung zwi­schen FHÖV NRW und dem Ministerium des Innern NRW, welche Fä­cher zwingend durch Polizeivollzugsbeamtinnen bzw. Polizeivollzugsbe­amte zu unterrichten sind.

Frage 5

Wie viele Polizeivollzugsbeamte müssen mit festen Stellen oder im Abordnungsstatus an der FHöV NRW ab dem EJ 2018 eingesetzt werden, um die „60 %-Abdeckung“ der Lehre durch hauptamtlichLehrende zu gewährleisten (bitte unterteilt nach Fächern und in Laufbahngruppe 2.1 und 2.2)?

 

Zur Sicherstellung des Lehrbetriebes im Fachbereich Polizeivollzugs-dienst (PVD) unter Berücksichtigung der „60%-Abdeckung“ der Lehre durch hauptamtlich Lehrende benötigt die FHÖV NRW ab dem Studien­jahr 2018/19 82 Polizeivollzugsbeamte.

Auf Grundlage der durchgeführten Personalbedarfsberechnung im Hin­blick auf die erhöhten Einstellungszahlen beträgt der rechnerische Per­sonalbedarf aktuell im. Fachbereich Polizeivollzugsdienst 99,30 Vollzeit-äquivalente:

  • 62 abgeordnete PVB
  • 37 feste Dozentenstellen (davon maximal 20 für PVB).

Wegen der zahlreichen laufenden und noch durchzuführenden Stellen-besetzungsverfahren können (über die Angaben in der Anlage zu Frage 1

 Anlage